Kein Anspruch von Beamten auf Chefarztbehandlung in der Reha

Wahlärztliche Leistungen bei Anschlussheilbehandlungen sind nicht von der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gedeckt.

Mangels rechtlicher Grundlage hat der Beamte keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten, so das Verwaltungsgericht Koblenz. Nach einem stationären Krankenhausaufenthalt unterzog sich ein pensionierter Polizeibeamter einer Anschlussheilbehandlung in einer Fachklinik für Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. Dort schloss er eine Wahlleistungsvereinbarung über eine Chefarztbehandlung ab. Anschließend beantragte der Beamte sowohl die Erstattung über die Kosten des Klinikaufenthalts als auch die Kosten der Chefarztbehandlung im Rahmen der Anschlussheilbehandlung.

Die Kosten für den Klinikaufenthalt in Höhe von 1.963,92 Euro wurden dem Beamten vom Landesamt für Finanzen komplett erstattet. Die Erstattung für die Chefarztbehandlung in Höhe von zusätzlichen 871,48 Euro lehnte das Amt hingegen ab. Der Widerspruch des Beamten gegen die Ablehnung blieb erfolglos und auch seine Klage wurde durch das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz abgewiesen.

Quelle: Haufe.de
Zum vollständigen Artikel

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner