Wählt der Versicherte seine medizinische Rehabilitationseinrichtung frei aus, müssen Krankenkassen diese Leistung als Sachleistung erbringen.
Die zwischen Krankenkassen und Reha-Einrichtungen getroffenen Vergütungsvereinbarungen sind verbindlich.
Mehrkosten sind zwischen Versichertem und Krankenkasse abzurechnen und müssen von der Krankenkasse begründet werden.
Quelle: BDPK
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